
Wer mit einem Bildungsgutschein eine Umschulung macht, bekommt oft mehr als nur die Kursgebühren bezahlt. Führt die Weiterbildung zu einem anerkannten Ausbildungsberuf mit mindestens zweijähriger Regeldauer, zahlt die Agentur für Arbeit zusätzlich ein monatliches Weiterbildungsgeld von 150 Euro sowie zwei Prämien von 1.000 Euro und 1.500 Euro für bestandene Prüfungen – zusammen bis zu 2.500 Euro, steuer- und anrechnungsfrei. Kaum bekannt ist außerdem, dass auch Fahrkosten, Kinderbetreuung und auswärtige Unterbringung übernommen werden können.
In diesem Ratgeber erfahren Sie, was Ihnen bei einer über den Bildungsgutschein geförderten Weiterbildung konkret zusteht und für wen sich das nicht lohnt.
Weiterbildungsgeld: 150 Euro monatlich für abschlussorientierte Umschulungen
Das Weiterbildungsgeld ist ein monatlicher Zuschuss von 150 Euro, den die Agentur für Arbeit zusätzlich zum laufenden Arbeitslosengeld I oder Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) zahlt (§ 87a Abs. 2 und 3 SGB III). Voraussetzung ist eine mit Bildungsgutschein geförderte Weiterbildung nach § 81 SGB III, die zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf mit mindestens zweijähriger gesetzlicher Regeldauer führt – etwa eine klassische Umschulung, eine Vorbereitung auf die Externenprüfung oder eine anerkannte Teilqualifikation.
Das Weiterbildungsgeld ist laut Bundesagentur für Arbeit anrechnungsfrei: Es mindert weder Zuverdienstgrenzen noch aufstockende Leistungen. Ein gesonderter Antrag ist nicht nötig – die Zahlung läuft automatisch mit, sobald die Voraussetzungen vorliegen. Ausgezahlt wird sie nachträglich zum ersten Tag des Folgemonats; bei Teilmonaten zu Beginn oder Ende der Maßnahme wird ein Dreißigstel des Monatsbetrags pro Kalendertag berechnet.
Seit dem 1. Januar 2025 entscheidet für diese Förderung einheitlich die Agentur für Arbeit, auch für Personen, die zuvor über das Jobcenter betreut wurden. Im Beratungsgespräch vor Beginn der Maßnahme muss aktiv über Weiterbildungsgeld und Prämie informiert werden. In der Praxis lohnt es sich trotzdem, das Thema selbst anzusprechen.
Weiterbildungsprämie: Bis zu 2.500 Euro für bestandene Prüfungen
Wer während einer solchen abschlussorientierten Umschulung eine Zwischenprüfung – oder bei gestreckten Abschlussprüfungen den ersten Teil – besteht, erhält zusätzlich eine einmalige Prämie von 1.000 Euro. Nach bestandener Abschlussprüfung kommen weitere 1.500 Euro hinzu. Beide Prämien sind laut Bundesagentur für Arbeit steuerfrei und müssen nicht gesondert beantragt werden: Es reicht, den Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen zusammen mit einer Kopie des Zeugnisses einzureichen.
Rechenbeispiel: Bei einer typischen, auf 24 Monate verkürzten Umschulung zur/zum Fachinformatiker/in – ein regulär dreijähriger, anerkannter Ausbildungsberuf – ergeben sich allein aus § 87a SGB III bis zu 6.100 Euro: 3.600 Euro Weiterbildungsgeld (24 × 150 Euro), 1.000 Euro nach der Zwischenprüfung und 1.500 Euro nach der Abschlussprüfung. Das kommt zusätzlich zum laufenden Arbeitslosengeld I oder Grundsicherungsgeld – unabhängig von den ohnehin übernommenen Lehrgangskosten.
Die Weiterbildungsprämie war ursprünglich bis Ende 2023 befristet; diese Befristung wurde inzwischen aufgehoben, die Regelung gilt also unbefristet weiter.
Die Nebenkosten, die viele übersehen
Neben Weiterbildungsgeld und Prämie sichert der Bildungsgutschein oft noch weitere Kosten ab und das unabhängig davon, ob die Weiterbildung überhaupt abschlussorientiert ist. Grundlage dafür sind die §§ 83 bis 87 SGB III, die neben den reinen Lehrgangskosten auch Fahrkosten, auswärtige Unterbringung, Verpflegung und Kinderbetreuung regeln:
| Leistung | Höhe | Voraussetzung / Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Weiterbildungsgeld | 150 € pro Monat | Abschlussorientierte Weiterbildung, § 87a Abs. 2/3 SGB III |
| Weiterbildungsprämie (Zwischenprüfung) |
1.000 € einmalig | Bestandene Zwischenprüfung, § 87a Abs. 1 SGB III |
| Weiterbildungsprämie (Abschlussprüfung) |
1.500 € einmalig | Bestandene Abschlussprüfung, § 87a Abs. 1 SGB III |
| Fahrkosten (Pkw) | 0,20 €/km, max. 130 €/Tag, max. 588 €/Monat |
§ 85 i. V. m. § 63 SGB III |
| Fahrkosten (ÖPNV) | Monatskarte bzw. Deutschlandticket in voller Höhe* |
§ 85 SGB III |
| Auswärtige Unterbringung | 60 €/Tag, max. 420 €/Monat | § 86 SGB III |
| Verpflegung (auswärts) | 24 €/Tag, max. 168 €/Monat | § 86 SGB III |
| Kinderbetreuung | 160 €/Monat je Kind (bis 15 Jahre) | § 87 SGB III |
Bei Fahrten mit dem Auto werden 20 Cent je Kilometer erstattet, gedeckelt auf 130 Euro pro Tag und 588 Euro im Monat. Wer während der Maßnahme auswärts untergebracht werden muss, bekommt bis zu 60 Euro täglich für die Unterkunft und 24 Euro für die Verpflegung erstattet. Für die Betreuung eines Kindes bis 15 Jahre gibt es pauschal 160 Euro im Monat – unabhängig davon, ob die Kosten vorher schon angefallen sind.
Wichtig: Diese Nebenkosten müssen im Antrag gesondert angegeben werden. Sie werden nicht automatisch mitbewilligt, nur weil ein Bildungsgutschein vorliegt.
Trifft das auf Sie zu?
Drei Fragen zeigen schnell, ob die Förderung für Sie infrage kommt: Beziehen Sie Arbeitslosengeld I oder Grundsicherungsgeld? Führt Ihre geplante Weiterbildung zu einem anerkannten Ausbildungsberuf mit mindestens zwei Jahren Regeldauer? Haben Sie einen gültigen Bildungsgutschein der Agentur für Arbeit oder sind Sie dabei, einen zu beantragen? Wenn Sie alle drei Fragen mit Ja beantworten, haben Sie gute Chancen auf Weiterbildungsgeld und Prämie.
Checkliste: Damit Ihnen nichts entgeht
- Im Beratungsgespräch aktiv nach Weiterbildungsgeld und Prämie fragen, auch wenn die Beraterin oder der Berater es nicht von sich aus anspricht.
- Bildungsgutschein rechtzeitig vorlegen: Er gilt in der Regel höchstens drei Monate.
- Fahrkosten, Unterbringung und Kinderbetreuung separat im Antrag angeben, sonst werden sie nicht automatisch mitbewilligt.
- Nach bestandener Zwischenprüfung: Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen plus Zeugniskopie einreichen.
- Nach bestandener Abschlussprüfung: gleiches Verfahren wiederholen.
- Änderungen wie Umzug, neue Fahrstrecke oder Wechsel der Kinderbetreuung zeitnah melden, damit die Beträge angepasst werden.
Für wen sich das nicht lohnt
Nicht jede geförderte Weiterbildung bringt Weiterbildungsgeld und Prämie mit sich. Wer eine kürzere Weiterbildung ohne anerkannten Berufsabschluss macht – etwa einen reinen Kompetenz- oder Zertifikatskurs wie unseren KI-Kompetenzkurs –, bekommt über den Bildungsgutschein zwar die Kursgebühren und je nach Fall auch Fahrkosten oder Kinderbetreuung übernommen. Weiterbildungsgeld und Prämie sind hier gesetzlich ausgeschlossen, weil § 87a SGB III ausdrücklich einen Ausbildungsberuf mit mindestens zweijähriger Regeldauer voraussetzt.
Auch wer bereits einen Berufsabschluss hat und lediglich eine Anpassungsqualifizierung im gleichen Berufsfeld macht, erfüllt die Voraussetzungen in der Regel nicht.
Und noch eine ehrliche Einschränkung: Wie lange die Agentur für Arbeit für die Bewilligung von Bildungsgutschein oder Nebenkosten braucht, lässt sich nicht pauschal sagen – die Bearbeitungsdauer variiert je nach Agentur und Auslastung. Häufigster Ablehnungsgrund für die Prämie ist ein fehlender oder verspäteter Nachweis; beim Bildungsgutschein selbst scheitert es meist daran, dass er nicht rechtzeitig – also vor Beginn der Maßnahme – vorgelegt wurde.
Jetzt Fördercheck starten
Sie sind sich unsicher, ob Ihre geplante Weiterbildung als abschlussorientiert gilt und welche Förderungen dafür infrage kommen? Im kostenlosen Fördercheck (Anfrageformular) klären wir gemeinsam mit Ihnen, ob ein Bildungsgutschein, Weiterbildungsgeld und Prämie für Sie möglich sind. Unsere Weiterbildungen sind AZAV-zertifiziert und schließen mit einem TÜV- Zertifikat ab. Mehr zu den Grundlagen finden Sie in unserem Ratgeber „Bildungsgutschein für Arbeitssuchende“.
Häufige Fragen
Nein. Sobald Sie eine mit Bildungsgutschein geförderte, abschlussorientierte Weiterbildung beginnen, prüft die Agentur für Arbeit die Voraussetzungen automatisch und zahlt das Weiterbildungsgeld ohne gesonderten Antrag aus – in der Regel zusammen mit Ihrem Arbeitslosengeld I oder Grundsicherungsgeld. Für die Weiterbildungsprämie reicht es, nach bestandener Zwischen- oder Abschlussprüfung den entsprechenden Nachweis zusammen mit einer Kopie Ihres Zeugnisses einzureichen. Sprechen Sie das Thema im Beratungsgespräch trotzdem aktiv an, damit von Anfang an klar ist, dass Ihre Weiterbildung als abschlussorientiert eingestuft wird.
Nein. Weiterbildungsgeld und Weiterbildungsprämie sind gesetzlich an eine Weiterbildung gebunden, die zu einem anerkannten Ausbildungsberuf mit mindestens zweijähriger Regeldauer führt. Kürzere Qualifizierungs- oder Zertifikatskurse – auch wenn sie über den Bildungsgutschein finanziert werden – erfüllen diese Voraussetzung meist nicht. Die Kursgebühren selbst sowie gegebenenfalls Fahrkosten und Kinderbetreuung können trotzdem übernommen werden. Ob Ihre konkrete Weiterbildung als abschlussorientiert zählt, klärt die Agentur für Arbeit im persönlichen Beratungsgespräch.
Nein. Laut Bundesagentur für Arbeit ist das Weiterbildungsgeld anrechnungsfrei. Es zählt nicht als Einkommen und mindert weder Zuverdienstgrenzen noch aufstockende Leistungen. Die 150 Euro monatlich stehen Ihnen also zusätzlich zu Ihrem regulären Arbeitslosengeld I oder Grundsicherungsgeld zur Verfügung. Auch die Weiterbildungsprämien von 1.000 beziehungsweise 1.500 Euro sind steuerfrei und werden nicht mit anderen Leistungen verrechnet.
Ja. Fahrkosten, Kosten für auswärtige Unterbringung und Kinderbetreuung sind in den §§ 85 bis 87 SGB III geregelt und grundsätzlich unabhängig davon, ob Ihre Weiterbildung abschlussorientiert ist. Voraussetzung ist lediglich, dass die Maßnahme insgesamt über einen Bildungsgutschein gefördert wird. Wichtig: Diese Kosten müssen Sie im Antrag gesondert angeben, damit sie mitbewilligt werden. Sie fließen nicht automatisch mit dem Bildungsgutschein mit.
Ohne bestandene Prüfung entfällt die jeweilige Prämie von 1.000 beziehungsweise 1.500 Euro. Das monatliche Weiterbildungsgeld ist davon unabhängig und läuft weiter, solange die Weiterbildung insgesamt fortgesetzt wird und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Bei gestreckten Abschlussprüfungen zählt bereits eine ausreichende Leistung im ersten Prüfungsteil als bestanden im Sinne der Prämienregelung, auch wenn die Abschlussprüfung insgesamt noch aussteht.
Hinweis: Dieser Ratgeber dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Förderberatung. Angaben zu Fristen und Fördersätzen sind Richtwerte und können sich ändern. Stand: September 2026.
Quellen
- Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III), § 87a – Weiterbildungsprämie und Weiterbildungsgeld – gesetze-im-internet.de/sgb_3/__87a.html
- Bundesagentur für Arbeit: Bildungsgutschein für berufliche Weiterbildung – arbeitsagentur.de/karriere-und-weiterbildung/bildungsgutschein
- Bundesagentur für Arbeit: Weiterbildungsprämie & Weiterbildungsgeld – Fragen und Antworten – arbeitsagentur.de/vor-ort/bonn/weiterbildungspraemie

