
Seit dem 2. August 2026 gelten die Kennzeichnungs- und Transparenzpflichten aus Artikel 50 der KI-Verordnung EU-weit verbindlich, und die Bundesnetzagentur ist offiziell als deutsche Marktüberwachungsbehörde im Amt. Gleichzeitig hat die EU mit dem sogenannten Digital Omnibus die Pflichten für Hochrisiko-KI-Systeme auf Dezember 2027 beziehungsweise August 2028 verschoben – allerdings nur für diesen einen Bereich.
Genau hier entsteht in der Praxis ein Missverständnis, das uns in Beratungsgesprächen immer wieder begegnet: Wer nur von der Fristverschiebung liest, schließt daraus schnell, der gesamte AI Act sei aufgeschoben. Das stimmt nicht. Verbotene Praktiken, die Pflicht zur KI-Kompetenz, die Regeln für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck und die neuen Transparenzpflichten laufen unverändert weiter – mit echten Bußgeldrisiken. Dieser Beitrag ordnet ein, was seit dem 2. August 2026 tatsächlich gilt, was der Digital Omnibus wirklich verschiebt und was das für Ihr Unternehmen bedeutet.
Was ist am 2. August 2026 wirklich neu?
Ab diesem Stichtag greifen die Transparenzpflichten nach Art. 50 KI-VO, und in Deutschland übernimmt die Bundesnetzagentur offiziell die Marktüberwachung für Künstliche Intelligenz.
Konkret bedeutet das: Wer Chatbots, Sprachassistenten oder andere Systeme betreibt, die direkt mit Menschen interagieren, muss erkennbar machen, dass die Nutzerin oder der Nutzer es mit einer KI zu tun hat. Wer synthetische Inhalte erzeugt oder verändert – Texte, Bilder, Audio oder Video –, muss diese maschinenlesbar kennzeichnen. Für Deepfakes und für KI-generierte Texte zu Themen von öffentlichem Interesse gilt eine verschärfte, gut sichtbare Hinweispflicht. Bereits vor dem 2. August 2026 veröffentlichte Inhalte müssen nicht rückwirkend gekennzeichnet werden, für schon länger im Einsatz befindliche Systeme läuft eine Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026.
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Parallel dazu ist am 29. Juli 2026 das deutsche KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetz (KI-MIG) in Kraft getreten. Es macht die Bundesnetzagentur zur zentralen Koordinierungs- und Marktüberwachungsbehörde und richtet dort das Koordinierungs- und Kompetenzzentrum für die KI-Verordnung (KoKIVO) ein. Für Unternehmen heißt das: Seit dem 2. August 2026 gibt es erstmals eine konkrete Aufsichtsstelle in Deutschland. Beschwerden, Stichprobenprüfungen und Auskunftsersuchen sind ab jetzt keine theoretische Möglichkeit mehr, sondern laufende Praxis.
Was der Digital Omnibus wirklich verschiebt und was nicht
Verschoben sind ausschließlich die Pflichten für eigenständige Hochrisiko-KI-Systeme nach Anhang III (neu: 2. Dezember 2027) und für KI in regulierten Produkten nach Anhang I (neu: 2. August 2028). Alle anderen Pflichten gelten wie ursprünglich vorgesehen.
Der Digital Omnibus – offiziell die Verordnung (EU) 2026/1744 vom 8. Juli 2026 – wurde am 24. Juli 2026 im Amtsblatt veröffentlicht und trat am 27. Juli 2026 in Kraft, nur wenige Tage vor dem ursprünglichen Hochrisiko-Stichtag. Grund für den Aufschub: Die harmonisierten technischen Normen und die notifizierten Prüfstellen, die Unternehmen für den Konformitätsnachweis benötigen, standen europaweit noch nicht flächendeckend zur Verfügung.
Wichtig für die Einordnung: Betroffen sind ausschließlich Systeme, die als Hochrisiko-KI nach Anhang III gelten – etwa in der Personalauswahl, bei Kreditentscheidungen, biometrischer Identifikation oder in der Bildungsbewertung. Ein Kundenservice-Chatbot oder ein Tool zur Texterstellung fällt in aller Regel nicht darunter, sondern unter die Transparenzpflichten aus Art. 50 und die gelten unverändert seit dem 2. August 2026.
Fristenübersicht: Was wann gilt
| Datum | Was gilt | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| 2. Februar 2025 | Verbotene KI-Praktiken; Pflicht zur KI-Kompetenz des Personals | Art. 5, Art. 4 KI-VO |
| 2. August 2025 | Pflichten für GPAI-Anbieter; volle Anwendbarkeit von Governance, Durchsetzung und Bußgeldern | Art. 53 ff., Art. 99 KI-VO |
| 2. August 2026 | Transparenz- und Kennzeichnungspflichten; Bundesnetzagentur als Marktüberwachungsbehörde | Art. 50 KI-VO; KI-MIG |
| 2. Dezember 2027 | Pflichten für eigenständige Hochrisiko-KI (Anhang III) | Art. 6 Abs. 2 KI-VO, verschoben durch VO (EU) 2026/1744 |
| 2. August 2028 | Pflichten für Hochrisiko-KI in regulierten Produkten (Anhang I) | Art. 6 Abs. 1 KI-VO, verschoben durch VO (EU) 2026/1744 |
Wer überwacht das in Deutschland und was drohen bei Verstößen?
Zuständig ist die Bundesnetzagentur, Bußgelder reichen gestaffelt von 7,5 Millionen bis 35 Millionen Euro oder alternativ bis zu 7 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes.
Art. 99 KI-VO unterscheidet drei Stufen: Verstöße gegen verbotene Praktiken (Art. 5) können mit bis zu 35 Millionen Euro oder 7 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden. Verstöße gegen die meisten anderen Pflichten – dazu zählen auch die Transparenzpflichten aus Art. 50 – liegen bei bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent. Falsche oder unvollständige Auskünfte gegenüber Behörden kosten bis zu 7,5 Millionen Euro oder 1 Prozent. Für kleine und mittlere Unternehmen gilt jeweils der niedrigere der beiden Werte. Diese Sanktionsvorschriften sind bereits seit dem 2. August 2025 anwendbar – sie greifen aber erst, sobald die jeweilige Pflicht selbst gilt.
Für wen sich die Eile gerade nicht lohnt
Nicht jedes Unternehmen muss jetzt alles gleichzeitig anpacken. Wenn Sie keine KI-Systeme zur direkten Interaktion mit Kundinnen und Kunden, zur Erzeugung synthetischer Inhalte oder zur automatisierten Personalentscheidung einsetzen, betrifft Sie der 2. August 2026 nur am Rande. Die KI-Kompetenzpflicht aus Art. 4 bleibt trotzdem bestehen, sobald Mitarbeitende überhaupt mit KI-Tools arbeiten – unabhängig davon, ob nach außen etwas sichtbar wird. Wer ausschließlich intern und ohne Kundenkontakt mit generativer KI arbeitet, etwa für interne Protokolle oder Recherchen, ist von den Transparenzpflichten in aller Regel nicht betroffen. Und wer erst in den kommenden Monaten ein Hochrisiko-System nach Anhang III plant, hat durch den Digital Omnibus tatsächlich mehr Zeit gewonnen – die sich am meisten auszahlt, wenn sie jetzt aktiv für den Aufbau von Governance-Strukturen genutzt wird, statt für Aufschub.
Zwei Unternehmen, zwei Ausgangslagen
In der Beratungspraxis zeigt sich das Missverständnis rund um den Digital Omnibus fast täglich, meist an zwei sehr unterschiedlichen Fällen.
Ein mittelständischer Fensterhersteller aus Ostwestfalen betreibt seit gut einem Jahr einen Support-Chatbot auf der eigenen Website. Nach der Berichterstattung über den Digital Omnibus ging die Geschäftsführung davon aus, man habe „jetzt bis 2027 Luft“. Tatsächlich fällt der Chatbot unter Art. 50 KI-VO, nicht unter die verschobenen Hochrisiko-Pflichten – die Kennzeichnungspflicht griff also bereits zum 2. August 2026, unabhängig vom Omnibus.
Eine Personalvermittlung aus Leipzig setzt dagegen ein KI-gestütztes Tool zur Vorauswahl von Bewerbungen ein. Dieses System fällt tatsächlich unter Anhang III der KI-VO und profitiert von der Verschiebung auf den 2. Dezember 2027. Die gewonnene Zeit nutzt das Unternehmen bewusst, um schon jetzt eine Risikobewertung und technische Dokumentation aufzubauen, statt erst kurz vor der neuen Frist damit anzufangen.
Checkliste: Betrifft mich der 2. August 2026?
- Setzen Sie einen Chatbot, Voicebot oder ein vergleichbares interaktives KI-System ein?
- Erzeugen oder verändern Sie mit KI Texte, Bilder, Audio oder Video, die veröffentlicht werden?
- Nutzen Sie Systeme zur Emotionserkennung oder biometrischen Kategorisierung?
- Wissen Sie, ob eines Ihrer KI-Systeme unter Anhang III (Hochrisiko) fällt?
- Ist dokumentiert, wer in Ihrem Unternehmen mit KI arbeitet und welche Kompetenz diese Personen nach Art. 4 KI-VO benötigen?
Wenn Sie mindestens eine Frage mit Ja beantworten, lohnt es sich, die aktuelle Rechtslage jetzt konkret auf Ihr Unternehmen anzuwenden – nicht erst, wenn eine der 2027er- oder 2028er-Fristen näher rückt.
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Häufige Fragen zum EU AI Act ab 2. August 2026
Der Digital Omnibus ist die Verordnung (EU) 2026/1744 vom 8. Juli 2026, die am 27. Juli 2026 in Kraft getreten ist. Sie ändert die KI-Verordnung an mehreren Stellen, verschiebt aber vor allem die Pflichten für Hochrisiko-KI-Systeme: Eigenständige Systeme nach Anhang III müssen erst zum 2. Dezember 2027 konform sein, KI in regulierten Produkten nach Anhang I erst zum 2. August 2028. Die Transparenzpflichten aus Art. 50, die Regeln für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck sowie die bereits geltenden Verbote und die KI-Kompetenzpflicht bleiben von der Verschiebung unberührt.
Seit dem 2. August 2026 sind die Transparenz- und Kennzeichnungspflichten aus Art. 50 KI-VO verbindlich: Chatbots müssen sich als KI zu erkennen geben, synthetische Inhalte müssen maschinenlesbar markiert werden, für Deepfakes gilt eine verschärfte Hinweispflicht. Gleichzeitig ist in Deutschland das KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetz in Kraft getreten, und die Bundesnetzagentur hat offiziell die Rolle der nationalen Marktüberwachungsbehörde übernommen. Bereits länger geltende Pflichten – etwa das Verbot bestimmter KI-Praktiken, die KI-Kompetenzpflicht und die Regeln für GPAI-Modelle – laufen unverändert parallel weiter.
In Deutschland ist die Bundesnetzagentur die zentrale Marktüberwachungsbehörde für die KI-Verordnung. Grundlage ist das KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetz, das seit dem 29. Juli 2026 in Kraft ist. Bei der Bundesnetzagentur wurde dafür ein eigenes Koordinierungs- und Kompetenzzentrum für die KI-Verordnung eingerichtet, das Beschwerden entgegennimmt, technische Unterlagen prüft und bei Verstößen Maßnahmen anordnen kann. Für einzelne bereits regulierte Bereiche, etwa Medizinprodukte oder Maschinen, greifen zusätzlich die dort etablierten Marktüberwachungsstrukturen, soweit der Gesetzgeber nichts anderes bestimmt.
Verstöße gegen die Transparenzpflichten aus Art. 50 KI-VO fallen unter Art. 99 Abs. 4 KI-VO und können mit Bußgeldern von bis zu 15 Millionen Euro oder bis zu 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes des Vorjahres geahndet werden – je nachdem, welcher Betrag höher ist. Für kleine und mittlere Unternehmen gilt jeweils der niedrigere Wert. Die Sanktionsvorschriften selbst sind bereits seit dem 2. August 2025 anwendbar, greifen aber erst, sobald die jeweilige Pflicht – hier Art. 50 – tatsächlich gilt, also seit dem 2. August 2026.
Ja, die KI-Verordnung unterscheidet grundsätzlich nicht nach Unternehmensgröße, sondern danach, welches KI-System eingesetzt wird und welche Rolle ein Unternehmen dabei einnimmt. Für kleine und mittlere Unternehmen sowie kleine Midcap-Unternehmen sieht die Verordnung allerdings Erleichterungen vor, etwa bei der technischen Dokumentation oder beim Qualitätsmanagementsystem – der Digital Omnibus hat diese Erleichterungen zusätzlich ausgeweitet. Bei den Bußgeldobergrenzen gilt für KMU jeweils der niedrigere der beiden möglichen Beträge. Die grundlegenden Pflichten, etwa aus Art. 4 und Art. 50, bestehen aber unabhängig von der Unternehmensgröße.
Hinweis: Dieser Beitrag bietet Umsetzungshilfe und ersetzt keine Rechtsberatung. Stand: September 2026.
Quellen
- Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung) – EUR-Lex
- Verordnung (EU) 2026/1744 (Digital-Omnibus-Verordnung zur KI) – EUR-Lex
- Bundesnetzagentur: Marktüberwachung nach der KI-Verordnung – bundesnetzagentur.de

